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Geschäftsbericht 2016

II. Konzern

a) Konsolidierungskreis

In den Konzernabschluss werden die technotrans AG und ihre 21 Tochtergesellschaften, über die sie Beherrschung ausübt, einbezogen. Ein beherrschender Einfluss ergibt sich regelmäßig aus dem Halten der Stimmrechtsmehrheit. Die technotrans AG hält mittel- oder unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an 20 Tochterunternehmen. Der Konzern hält keine mehrheitlichen Stimmrechtsanteile an der SHT Immobilienbesitz GmbH & Co. Vermietungs KG, die ausschließlich das Betriebsgrundstück in Bad Doberan hält und verwaltet, welches an die KLH Kältetechnik GmbH vermietet wird. Basierend auf den Bedingungen der Leasingvereinbarung, erhält der Konzern jedoch im Wesentlichen die gesamten Erträge aus dieser Tätigkeit. Infolgedessen kommt der Vorstand zu dem Schluss, dass die SHT Immobilienbesitz GmbH & Co. Vermietungs KG ein Tochterunternehmen ist und somit zu konsolidieren ist. Tochterunternehmen, die aufgrund ihrer ruhenden oder nur geringen Geschäftstätigkeit für den Konzern sowie für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung sind, werden grundsätzlich nicht in den Konzernabschluss einbezogen. Drei Tochterunternehmen, die sich bereits in Liquidation befinden, wurden aufgrund untergeordneter Bedeutung nicht in den Konzernabschluss einbezogen.

Am 12. April 2016 hat die gds GmbH 51 Prozent der Anteile bzw. Stimmrechte und somit die Beherrschung an der Ovidius GmbH, Berlin, erworben. Die Ovidius GmbH und deren 100%ige Tochtergesellschaft, die EasyBrowse GmbH mit Sitz in Schwerin, entwickeln XML-basierte Content Management- und Redaktionssysteme für die technische Dokumentation. Mit dem Erwerb wird das Produktportfolio der gds GmbH ergänzt. Der Erwerb erfolgte zum einen durch Übernahme der von der Ovidius GmbH selbst gehaltenen eigenen Geschäftsanteile und zum anderen im Wege einer Erhöhung des Stammkapitals der Ovidius GmbH. Darüber hinaus wurden mit den verbleibenden Minderheitsgesellschaftern Put-/Call-Optionen vereinbart. technotrans ist verpflichtet bei Ausübung der Optionen die verbleibenden nicht beherrschenden Anteile zu kaufen. Die Put-/Call-Optionen enthalten sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer identische Rechte. Bis 2021 ist die Berechnung des Kaufpreises fixiert. Der Kaufpreis ist von der durchschnittlichen Umsatz- und Ergebnisentwicklung (EBIT) beider Gesellschaften der Jahre 2017 bis 2020 abhängig. Die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts erfolgte auf Basis des Multiplikatorverfahrens unter Berücksichtigung der geplanten Finanzkennzahlen der akquirierten Gesellschaften für diesen Zeitraum. Ab 2022 erfolgt die Ermittlung des Kaufpreises auf Basis der Unternehmensbewertung gemäß DCF-Verfahren. Die Diskontierung des bedingten Kaufpreises erfolgte unter Verwendung eines risikofreien Kapitalkostensatzes. Durch die Ausübung kann die Beteiligung der gds GmbH an der Ovidius GmbH auf 100 Prozent erhöht werden. technotrans hat sich im Rahmen der bilanziellen Abbildung der Akquisition für die sogenannte "Anticipated Acquisition Method" entschieden. Danach wird der Erwerb der ausstehenden nicht beherrschenden Anteile im Rahmen der Erstkonsolidierung in Form einer bedingten Kaufpreisverbindlichkeit in Höhe 1.090 T€ angesetzt. Bezüglich der von technotrans geschätzten Bandbreite potenzieller Schwankungen aufgrund von Änderungen der Bewertungsparameter verweisen wir auf Gliederungspunkt 32 „Finanzinstrumente“. Ein Höchstbetrag der Zahlung ist nicht vereinbart worden. Infolge der angewandten Bilanzierungsmethode "Anticipated Acquisition Method" werden für diese Anteile keine nicht beherrschenden Anteile ausgewiesen. Bewertungseffekte der bedingten Kaufpreisverbindlichkeit werden erfolgswirksam erfasst.

Der Anteil der erworbenen Unternehmen am konsolidierten Umsatz beträgt 1.325 T€. Der Anteil am Jahresergebnis beträgt -149 T€. Die Gesellschaften wurden zum Erwerbszeitpunkt erstmalig konsolidiert. Hätte der Erwerb am 1. Januar 2016 stattgefunden, hätte die Akquisition einen Effekt auf den Konzernumsatz in Höhe von 1.948 T€ und auf das Konzernjahresergebnis in Höhe von -265 T€ gehabt.

Die Anschaffungsnebenkosten in Höhe von 48 T€ wurden in der Gewinn- und Verlustrechnung, in den allgemeinen Verwaltungskosten, erfasst.

Der Unternehmenserwerb der Ovidius GmbH hatte nachfolgende bilanzielle Auswirkung auf den Konzernabschluss der technotrans AG:

Beizulegender Zeitwert
  T€
Sachanlagen 20
Immaterielle Vermögenswerte 664
Aktive latente Steuern 74
Vorräte 80
Forderungen und sonstige Vermögenswerte 527
Liquide Mittel 802
Summe Vermögenswerte 2.167
Passive latente Steuern 184
Rückstellungen 128
Verbindlichkeiten 422
Summe Schulden 734
Identifizierbare Vermögenswerte und Schulden 1.433
Geschäfts- und Firmenwert 176
Anschaffungskosten 1.609
davon gezahlt 0
davon gegen Kapitalerhöhung 519
davon bedingter Kaufpreis 1.090
erworbene Liquide Mittel -283
Netto-Mittelzufluss 283

Die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen umfassen fällige Bruttobeträge der vertraglichen Forderungen von 460 T€, die zum Erwerbszeitpunkt vollständig als werthaltig eingestuft wurden. Der Geschäfts- und Firmenwert in Höhe von 176 T€ beinhaltet nicht separierbare immaterielle Vermögenswerte wie erwartete Synergie- und Ertragspotenziale, die nicht gesondert angesetzt wurden. Die Zuordnung des Kaufpreises zu den erworbenen Vermögenswerten und Schulden entsprechend dem Standard IFRS 3 "Business Combinations" ist abgeschlossen. Der Geschäfts- und Firmenwert ist für ertragssteuerliche Zwecke nicht abzugsfähig.

Am 9. September 2016 übernahm die technotrans AG 98 Prozent der Anteile und Stimmrechte an der GWK Gesellschaft Wärme Kältetechnik mbH, Meinerzhagen. Die GWK Gesellschaft Wärme Kältetechnik mbH bietet Produkte und Dienstleistungen für die industrielle Kühlung und Temperierung u.a. Temperiergeräte für verschiedene Anwendungsbereiche in der Kunststoffspritzgusstechnik an. Die Produkte ergänzen das bestehende Produktportfolio des technotrans Konzerns. Die Akquisition ist ein weiterer Meilenstein für technotrans außerhalb der Druckindustrie zu wachsen und neue Märkte mit Temperierlösungen zu erschließen.

Der Kaufpreis für diese Akquisition in Höhe von 22.057 T€ wurde zu 21.312 T€ in bar bezahlt. In Höhe von 248 T€ besteht eine kurzfristige Verbindlichkeit gegenüber dem Verkäufer. Daneben wurde in Höhe von 497 T€ ein Anspruch des verbleibenden Minderheitsgesellschafters auf Ausschüttung eines Gewinnanteils übernommen. Der Anspruch wurde zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung passiviert. Die Ausschüttungen sollen in zwei gleichen Beträgen in den Geschäftsjahren 2017 und 2018 erfolgen.

Im Zusammenhang mit dieser Akquisition fielen Transaktionskosten in Höhe von insgesamt 706 T€ an. Die Transaktionskosten wurden aufwandswirksam im operativen Ergebnis unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen ausgewiesen.

Der Anteil des erworbenen Unternehmens am konsolidierten Umsatz beträgt 18.014 T€. Der Anteil am Jahresergebnis beträgt 867 T€. Die Gesellschaft wurde zum Erwerbszeitpunkt erstmalig konsolidiert. Hätte der Erwerb am 1. Januar 2016 stattgefunden, hätte die Akquisition einen Effekt auf den Konzernumsatz in Höhe von 49.138 T€ und auf das Konzernjahresergebnis in Höhe von 624 T€ gehabt.

Die erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wurden im Rahmen der Kaufpreisallokation gemäß IFRS 3 mit den beizulegenden Zeitwerten angesetzt. Die beizulegenden Zeitwerte der identifizierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der GWK Gesellschaft Wärme Kältetechnik mbH stellen sich zum Erwerbszeitpunkt wie folgt dar:

Beizulegender Zeitwert
  T€
Sachanlagen 3.598
Immaterielle Vermögenswerte 6.977
Finanzanlagen 3
Aktive latente Steuern 865
Vorräte 7.522
Forderungen und sonstige Vermögenswerte 4.581
Liquide Mittel 318
Summe Vermögenswerte 23.864
Passive latente Steuern 2.104
Rückstellungen 2.881
Verbindlichkeiten 13.862
Summe Schulden 18.847
Identifizierbare Vermögenswerte und Schulden 5.017
Nicht beherrschende Anteile auf Basis des Anteils an den erfassten Vermögenswerten und Schulden -100
Geschäfts- und Firmenwert 17.140
Anschaffungskosten 22.057
davon gezahlt 21.312
davon Verbindlichkeit 248
davon Schuldübernahme 497
erworbene Liquide Mittel -318
Netto-Mittelabfluss 20.994

Die Bruttobeträge der erworbenen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen betrugen zum Erwerbszeitpunkt 5.207 T€; die bestmögliche Schätzung der uneinbringlichen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen belief sich auf 473 T€.

Die Zuordnung des Kaufpreises zu den erworbenen Vermögenswerten und Schulden entsprechend dem Standard IFRS 3 "Business combinations" ist infolge des erst kürzlich abgeschlossenen Erwerbs noch nicht final abgeschlossen. Die noch nicht abgeschlossene Kaufpreisallokation dient dazu, die Akquisitionskosten den beizulegenden Zeitwerten der Vermögenswerte und Schulden zuzuordnen. Hierbei werden auch die beizulegenden Zeitwerte von bisher nicht bilanzierten immateriellen Vermögenswerten der erworbenen Aktivitäten berücksichtigt, zum Beispiel Kundenbeziehungen und Marken. Der vorläufige Geschäfts- und Firmenwert in Höhe von 17.140 T€ resultiert hauptsächlich aus den erwarteten Synergien und Ertragspotenzialen aus der Eingliederung des Unternehmens in den Konzern, die nicht als separate immaterielle Vermögenswerte angesetzt werden können. Der Geschäfts- und Firmenwert ist für ertragssteuerliche Zwecke nicht abzugsfähig.

Mit Wirkung zum 11. November 2016 hat die technotrans AG die jeweils nicht beherrschenden Anteile der KLH Kältetechnik GmbH, Bad Doberan, der KLH Cooling International Pte. Ltd., Singapur sowie der technotrans group (taicang) co. ltd., Taicang/VR China (vormals: Taicang KLH Cooling Systems Co. Ltd.) erworben und ihren Anteilsbesitz auf 100 Prozent erhöht. Als Gegenleistung für den Erwerb der Anteile gewährte die technotrans AG der Verkäuferin eine fixe Vergütung von 2.600 T€. Der im Rahmen des Ersterwerbs vereinbarte bedingte und noch ausstehende Kaufpreis wurde ebenfalls mit dieser Zahlung abgegolten. Der bedingte Kaufpreis wurde zum Erwerbszeitpunkt zum beizulegenden Zeitwert in Höhe von 166 T€ bewertet, so dass 180 T€ erfolgswirksam aufgelöst wurden. Der Ertrag wird im Finanzergebnis im Geschäftsjahr ausgewiesen. Der Anteil der Anschaffungskosten, welcher über den Buchwert der beherrschenden Anteile zum Erwerbszeitpunkt in Höhe von 980 T€ hinausging, wurde mit den Gewinnrücklagen verrechnet (1.454 T€).

Unternehmen

SitzAnteilsbesitz
   in %
technotrans AG DSassenbergMutterunternehmen
Termotek GmbH DBaden-Baden100%2)
gds GmbH DSassenberg100%2)
gds Sprachenwelt GmbH DHünfeld100%4)
technotrans graphics ltd. GBColchester100%
technotrans france s.a.r.l. (Saint-Maximin und Madrid) FSaint-Maximin100%
technotrans italia s.r.l. ILegnano100%
technotrans scandinavia AB SÅkersberga100%
technotrans america inc. USAMt. Prospect100%
technotrans américa latina ltda. BRSao Paulo100%
technotrans Asia Pacific limited, (Hongkong und Tokio) CHNHongkong100%
technotrans printing equipment (Beijing) co. Ltd. CHNPeking100%3)
technotrans technologies pte. ltd., (Singapur und Melbourne) SGPSingapur100%
technotrans middle east FZ-LLC VAEDubai100%
technotrans india pvt ltd INChennai100%3)
KLH Kältetechnik GmbH DBad Doberan100%
KLH Cooling International Pte. Ltd. SGPSingapur100%
technotrans group (taicang) co. ltd. CHNTaicang100%
SHT Immobilienbesitz GmbH & Co. Vermietungs KG DMainz94%1)
Ovidius GmbH DBerlin51%4)
EasyBrowse GmbH DSchwerin100%5)
GWK Gesellschaft Wärme Kältetechnik mbH DMeinerzhagen98%
GWK Heating and Cooling Technology (Shanghai) Co. Ltd. CHNShanghai100%6)
GWK Technique Chaud et froid s.a.r.l. FSt Chef100%6)
gwk Heating & Cooling Technology (Nanchang) Co. Ltd CHNNanchang100%6)

b) Konsolidierungsmethoden

Grundlage für den Konzernabschluss sind die nach einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen zum 31. Dezember 2016 aufgestellten Jahresabschlüsse und Zwischenabschlüsse (HB II basierend auf den IFRS) der in den Konzern einbezogenen Unternehmen.

Die Kapitalkonsolidierung der Tochterunternehmen erfolgt gemäß IFRS 3 nach der Erwerbsmethode. Die Anschaffungskosten des Unternehmenszusammenschlusses entsprechen jeweils den gezahlten Barkomponenten sowie den entstandenen und übernommenen Schulden zum Erwerbszeitpunkt. Diese Anschaffungskosten werden auf die identifizierbaren Vermögenswerte, Schulden und Eventualschulden des erworbenen Unternehmens verteilt, indem diese mit ihren zum Erwerbszeitpunkt gültigen beizulegenden Zeitwerten angesetzt werden. Die nach Kaufpreisallokation verbleibenden positiven Unterschiedsbeträge werden als Geschäfts- und Firmenwert angesetzt. Die Bewertung der nicht beherrschenden Anteile erfolgte zu Anschaffungskosten (partielle Goodwill-Methode). Änderungen des Anteils des Konzerns an einem Tochterunternehmen, die nicht zu einem Verlust der Beherrschung führen, werden als Eigenkapitaltransaktionen bilanziert. Der Firmenwert wird als Vermögenswert bilanziert und jährlich einem Werthaltigkeitstest (Impairment-Test) unterzogen. Die mit dem Unternehmenszusammenschluss verbundenen Kosten werden aufwandswirksam erfasst, wenn sie anfallen.

Alle Forderungen und Verbindlichkeiten, Umsätze, Aufwendungen und Erträge zwischen Konzernunternehmen sowie Zwischenergebnisse aus konzerninternen Lieferungen werden im Rahmen der Konsolidierung eliminiert. Auf ergebniswirksame Konsolidierungsvorgänge werden, sofern erforderlich, latente Steuern angesetzt.

c) Bilanzansatz- und Bewertungsgrundsätze

Die Aufstellung des Konzernabschlusses erfolgt mit Ausnahme bestimmter Finanzinstrumente, die zu beizulegenden Zeitwerten ausgewiesen werden, auf Basis historischer Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Schätzungen und Ermessensausübungen im Rahmen der Rechnungslegung

Die Aufstellung des Konzernabschlusses in Übereinstimmung mit den IFRS erfordert die Vornahme von Schätzungen sowie das Treffen von Annahmen durch den Vorstand, wodurch die Höhe der berichteten Beträge und die diesbezüglichen Angaben im Anhang beeinflusst werden. Wesentliche Ermessensausübungen außerhalb der Schätzung betreffen die Abgrenzung der Zahlungsmittel generierenden Einheiten, die Einbeziehung von Unternehmen ohne Stimmrechtsmehrheit in den Konzern sowie die Bewertungsmethode der nicht beherrschenden Anteile.

Alle Schätzungen und Annahmen werden nach bestem Wissen und Gewissen getroffen, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln. Die Einschätzungen und prämissensensitiven Bilanzierungsgrundsätze zeichnen sich durch Ungewissheit aus und können sich im Zeitablauf verändern. Die tatsächlichen Ergebnisse können von diesen Einschätzungen abweichen. Die Verantwortung für die regelmäßige Kontrolle aller wesentlichen Bewertungen zum beizulegenden Zeitwert, einschließlich der beizulegenden Zeitwerte der Stufe 3, liegt im Konzerncontrolling. Änderungen werden an den Finanzvorstand berichtet. Regelmäßige Überprüfungen der wesentlichen, nicht beobachtbaren Inputfaktoren sowie der Bewertungsanpassungen werden durchgeführt.

Die Einschätzungen und zugrunde liegenden Annahmen werden regelmäßig überprüft. Führt die Neueinschätzung zu einer Abweichung, so wird die Abweichung in der Rechnungslegungsperiode erfasst, in der die Neueinschätzung erfolgt ist, wenn sie nur diese Periode betrifft. Sie wird in der Rechnungslegungsperiode, in der die Neueinschätzung erfolgte, und in nachfolgenden Perioden erfasst, wenn sie auch die nachfolgenden Perioden beeinflusst.

Einschätzungen des Vorstandes, die mit wesentlichen Unsicherheiten behaftet sind und das Risiko wesentlicher Anpassungen in künftigen Geschäftsjahren zur Folge haben, betreffen insbesondere folgende Sachverhalte:

1) Bilanzierung von Erwerben

Als Folge von Akquisitionen werden Firmenwerte in der Bilanz des Konzerns ausgewiesen. Bei der Erstkonsolidierung eines Erwerbs werden alle identifizierbaren Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten zu beizulegenden Zeitwerten zum Erwerbsstichtag angesetzt. Vermögenswerte wie Grundstücke, Gebäude und Geschäftsausstattung werden in der Regel auf Basis unabhängiger Gutachten bewertet, während der beizulegende Zeitwert eines immateriellen Vermögenswertes in Abhängigkeit von seiner Art und der Komplexität seiner Bestimmung unter Verwendung einer angemessenen Bewertungstechnik intern ermittelt wird. Die dazu getroffenen Annahmen unterliegen regelmäßig einer Prognoseunsicherheit. Im Geschäftsjahr 2016 wurde die Ovidius GmbH inklusive deren Tochtergesellschaft sowie die GWK Gesellschaft Wärme Kältetechnik mbH erworben. Die nach Kaufpreisallokation verbleibenden Unterschiedsbeträge wurden als Geschäfts- und Firmenwert ausgewiesen. Des Weiteren bestehen aus Unternehmenserwerben in Vorjahren Geschäfts- und Firmenwerte. Die Werthaltigkeit der Geschäfts- und Firmenwerte wird jährlich oder bei Vorliegen von Anhaltspunkten auf Basis eines Werthaltigkeitstests überprüft. Wenn die Zuordnung des Geschäfts- und Firmenwerts noch nicht abgeschlossen ist (IAS 36.84), werden die Angaben gemäß IAS 36.133 gemacht. In Bezug auf „wesentliche Ermessensausübung im Rahmen der Rechnungslegung 2016“ vergleiche Anhang, Gliederungspunkt 2 „Geschäfts- und Firmenwert“ und Gliederungspunkt 3 „Immaterielle Vermögenswerte“.

2) Werthaltigkeit der Vermögenswerte

Zu jedem Bilanzstichtag hat der Vorstand einzuschätzen, ob irgendein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der Buchwert einer Sachanlage oder eines immateriellen Vermögenswertes wertgemindert sein könnte. In diesem Fall wird der erzielbare Betrag des betreffenden Vermögenswertes geschätzt. Der erzielbare Betrag entspricht dem höheren Wert von beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und dem Nutzungswert. Zur Ermittlung des Nutzungswertes sind die diskontierten künftigen Cashflows des betreffenden Vermögenswertes zu bestimmen. Diese Schätzung beinhaltet wesentliche Annahmen bezüglich der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie der künftigen Cashflows. Aus Veränderungen dieser Annahmen oder Umstände könnten in der Zukunft zusätzliche Wertminderungen oder Wertaufholungen resultieren. In Bezug auf „wesentliche Ermessensausübung im Rahmen der Rechnungslegung 2016“ vergleiche Anhang, Gliederungspunkt 1 „Sachanlagen“.

3) Ansatz und Bewertung der Rückstellungen

Für den Ansatz und die Bewertung anderer Rückstellungen werden die Höhe und die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme geschätzt. Die Höhe der tatsächlichen Inanspruchnahme kann von den Schätzungen abweichen. Die Annahmen und Schätzungen basieren jeweils auf dem aktuellen Kenntnisstand und den aktuell verfügbaren Daten. In Bezug auf „wesentliche Ermessensausübung im Rahmen der Rechnungslegung 2016“ vergleiche Anhang Gliederungspunkt 15 „Rückstellungen“.

4) Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

Da der Konzern in zahlreichen Ländern operativ tätig ist und Einkünfte erzielt, unterliegt er in einer Vielzahl von Steuerhoheiten den unterschiedlichsten Steuergesetzen. Obwohl das Management davon ausgeht, eine vernünftige Einschätzung steuerlicher Unwägbarkeiten getroffen zu haben, kann nicht zugesichert werden, dass sich der tatsächliche Ausgang solcher steuerlichen Unwägbarkeiten mit der ursprünglichen Einschätzung deckt. Etwaige Unterschiede könnten Auswirkungen auf die Steuerverbindlichkeiten und die latenten Steuern haben. Zu jedem Bilanzstichtag beurteilt der Vorstand, ob die Realisierbarkeit künftiger Steuervorteile für den Ansatz aktiver latenter Steuern hinreichend wahrscheinlich ist. Dies erfordert vom Vorstand u. a. die Beurteilung der Steuervorteile, die sich aus den zur Verfügung stehenden Steuerplanungsstrategien und dem künftigen zu versteuernden Einkommen ergeben. Die ausgewiesenen aktiven latenten Steuern könnten sich verringern, falls die Schätzungen der geplanten steuerlichen Einkommen gesenkt werden oder falls Änderungen der aktuellen Steuergesetzgebung die Realisierbarkeit künftiger Steuervorteile beschränken.

Die Anwendung spezieller IFRS ist den Erläuterungen zu einzelnen Abschlussposten im weiteren Verlauf des Anhangs zu entnehmen. Grundsätzlich kamen die nachfolgenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zur Anwendung:

Sachanlagen werden zu historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibungen und kumulierter Wertminderungsaufwendungen bewertet. Nachträgliche Anschaffungskosten werden aktiviert, soweit sie den Wert der Sachanlagen erhöhen. Bei selbst erstellten Sachanlagen werden die Herstellungskosten anhand der Einzelkosten sowie der systematisch zurechenbaren fixen und variablen Produktionsgemeinkosten einschließlich Abschreibungen ermittelt. Laufende Instandhaltungs- und Reparaturaufwendungen werden nach Anfall als Aufwand erfasst.

Die Gegenstände des Sachanlagevermögens werden bis auf Grundstücke entsprechend dem Nutzungsverlauf planmäßig linear abgeschrieben. Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode werden jährlich überprüft. Teile einer Sachanlage mit einem bedeutsamen Anschaffungswert im Verhältnis zum gesamten Wert werden entsprechend getrennt abgeschrieben. Bei Verkauf oder Stilllegung werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die entsprechenden kumulierten Abschreibungen der Anlagen aus der Bilanz ausgebucht; dabei entstehende Gewinne oder Verluste werden ergebniswirksam berücksichtigt.

Nutzungsdauer Sachanlagen

Gebäude 25 bis 50 Jahre
Grundstückseinrichtungen, Einbauten 10 bis 15 Jahre
Werkzeuge, Betriebsausstattung 3 bis 10 Jahre
Hardware, Fuhrpark 3 bis 6 Jahre

Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Wertminderung, werden Sachanlagen gemäß IAS 36 daraufhin überprüft, ob Wertminderungen vorliegen. Soweit notwendig, werden Sachanlagen auf den „erzielbaren Betrag“ wertberichtigt. Bei späterem Wegfall der Gründe werden diese Wertberichtigungen maximal bis in Höhe des Nettobuchwertes rückgängig gemacht, der sich ergeben hätte, wenn keine solchen Wertberichtigungen vorgenommen worden wären.

Der ausgewiesene Geschäfts- und Firmenwert stellt die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem beizulegenden Zeitwert der im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen erworbenen Nettovermögenswerte dar. Geschäfts- und Firmenwerte sind gemäß IAS 36 einmal jährlich oder bei Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Wertminderung auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen. Zum Zwecke des Werthaltigkeitstests wird ein im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbener Geschäfts- und Firmenwert ab dem Erwerbszeitpunkt den Zahlungsmittel generierenden Einheiten des Konzerns zugeordnet, die von den Synergieeffekten aus dem Unternehmenszusammenschluss profitieren. Soweit notwendig, werden Wertberichtigungen auf den „erzielbaren Betrag“ vorgenommen. Nach IAS 36.124 wird eine solche Wertberichtigung bei einem späteren Wegfall der Gründe nicht rückgängig gemacht.

Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögenswerte, namentlich Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Werte sowie der Kundenstamm, werden zu Anschaffungskosten angesetzt. Entsprechend dem Nutzungsverlauf werden sie um planmäßige Abschreibungen nach der linearen Methode vermindert. Restwert, Nutzungsdauer und Abschreibungsmethode werden jährlich überprüft.

Selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte werden zu Herstellungskosten angesetzt. Entwicklungsaufwendungen, die auf eine wesentliche Weiterentwicklung eines Produktes abzielen, werden aktiviert, wenn das Produkt technisch und wirtschaftlich realisierbar ist, die Entwicklung vermarktbar ist, die Aufwendungen zuverlässig bewertbar sind und der Konzern über ausreichende Ressourcen zur Fertigstellung des Entwicklungsprojektes verfügt. Sie umfassen gemäß IAS 38.65 ff. neben den direkt zurechenbaren Einzelkosten auch die Gemeinkosten, die der Schaffung, Herstellung und Vorbereitung des Vermögenswertes direkt zugeordnet werden können, soweit sie vom Beginn der Entwicklungsphase bis zu ihrem Abschluss anfallen. Die Aktivierungsvoraussetzungen des IAS 38.21, 38.22 und 38.57 werden beachtet. Die planmäßige Abschreibung der aktivierten Entwicklungskosten beginnt, sobald der Vermögenswert verwendet werden kann. Dieser Zeitpunkt fällt in der Regel mit dem Beginn der kommerziellen Nutzung zusammen.

Alle entgeltlich erworbenen und selbst erstellten immateriellen Vermögenswerte haben eine endliche Nutzungsdauer. Hinsichtlich gegebenenfalls erforderlicher Wertberichtigungen auf den „erzielbaren Betrag" der immateriellen Vermögenswerte gelten analog die Ausführungen zu den Sachanlagen.

Die Steuern der Periode setzen sich aus laufenden und latenten Steuern zusammen. Steuern werden in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, es sei denn, sie beziehen sich auf Posten, die direkt im Eigenkapital oder sonstigen Ergebnis erfasst werden. In diesen Fällen werden auch die entsprechenden Steuern im Eigenkapital oder sonstigen Ergebnis erfasst. Latente Steuern werden gemäß IAS 12 nach der Bilanz-Ansatz-Methode auf temporäre Differenzen zwischen Wertansätzen in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz (Liability-Methode) sowie auf steuerliche Verlustvorträge und für anrechenbare Steuern angesetzt. Aktive latente Steuern für temporäre Differenzen sowie steuerliche Verlustvorträge werden nur in dem Ausmaß angesetzt, in dem wahrscheinlich ist, dass zukünftig ausreichend zu versteuerndes Einkommen zur Verfügung steht, um diese zu nutzen. Die Bewertung der latenten Steuern erfolgt unter Anwendung der lokalen Steuersätze, die zum Bilanzstichtag gültig oder angekündigt sind.

Aktive und passive latente Steuern werden auch auf temporäre Differenzen, die im Rahmen von Unternehmenserwerben entstehen, angesetzt, mit der Ausnahme von temporären Differenzen auf Firmenwerte, sofern diese steuerlich unberücksichtigt bleiben. Aktive und passive latente Steuern werden saldiert, wenn ein Recht zur Aufrechnung besteht und sich die Positionen auf Ertragsteuern beziehen, die von den gleichen Steuerbehörden erhoben werden und bei der gleichen Gesellschaft entstehen.

Grundsätzlich werden die bilanzierten Vorräte zu Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten unter Anwendung der Durchschnittskostenmethode oder, falls niedriger, zum Nettoveräußerungswert bewertet. Dabei beinhalten die Herstellungskosten gemäß IAS 2 neben den Material- und Fertigungseinzelkosten auch im Wege der Zuschlagskalkulation zurechenbare fixe und variable Produktionsgemeinkosten, die bei der Herstellung anfallen.

Als Nettoveräußerungswert werden die voraussichtlich erzielbaren Verkaufserlöse abzüglich der geschätzten noch anfallenden Kosten der Fertigstellung und der notwendigen Vertriebskosten angesetzt. Wenn die Gründe, die zu einer Abwertung geführt haben, nicht länger bestehen, wird eine Wertaufholung vorgenommen.

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige kurzfristige Forderungen sind grundsätzlich zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Beachtung der Effektivzinsmethode bilanziert. Wertminderungen, welche in Form von Einzel- und Gruppen-Portfoliowertberichtigungen vorgenommen werden, tragen dem Ausfallrisiko hinreichend Rechnung. Objektive Ausfälle führen zu einer Ausbuchung der betreffenden Forderung. Langfristige unverzinsliche Forderungen werden abgezinst.

Liquide Mittel sind zu Nennwerten bilanziert und werden zu Stichtagskursen in Euro umgerechnet. Sie umfassen Barmittel und Sichteinlagen sowie finanzielle Vermögenswerte, die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können.

Gezeichnetes Kapital (nennwertlose Stückaktien) ist zum Nominalwert bilanziert.

Erwirbt der Konzern eigene Aktien, so werden diese vom Eigenkapital abgesetzt. Kauf und Verkauf, Ausgabe oder Einziehung von eigenen Anteilen werden nicht erfolgswirksam, sondern als Zugang zum bzw. Abgang vom Eigenkapital erfasst. Unterschiedsbeträge zwischen den Anschaffungskosten der ausgegebenen Anteile und den beizulegenden Zeitwerten beim Verkauf bzw. bei der Ausgabe werden mit den Gewinnrücklagen bzw. den Kapitalrücklagen verrechnet.

Verbindlichkeiten sind grundsätzlich zu fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt. Verbindlichkeiten in Fremdwährungen werden gemäß IAS 21.21 und 23 (a) umgerechnet. Mit Ausnahme der bedingten Kaufpreiszahlungen aus Unternehmenstransaktionen werden Finanzschulden nicht erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Sie werden bei ihrem erstmaligen Ansatz zum beizulegenden Zeitwert unter Einschluss der Transaktionskosten und in der Folge zu fortgeführten Anschaffungskosten unter Anwendung der Effektivzinsmethode bewertet. Bedingte Kaufpreiszahlungen werden zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Änderungen des beizulegenden Zeitwerts werden erfolgswirksam erfasst.

Rückstellungen werden für Verpflichtungen gegenüber Dritten gebildet, wenn zum Bilanzstichtag bestehende Verpflichtungen wahrscheinlich zu einem zukünftigen Ressourcenabfluss führen werden und dessen Höhe verlässlich zu schätzen ist. Sie werden zum voraussichtlichen Erfüllungsbetrag angesetzt. Langfristige Rückstellungen werden abgezinst.

Rückstellungen für Gewährleistungen werden zum Zeitpunkt des Verkaufs der betreffenden Waren gebildet. Die Höhe basiert auf der historischen Entwicklung von Gewährleistungen sowie einer Betrachtung aller zukünftig möglichen, mit ihren Eintrittswahrscheinlichkeiten gewichteten Gewährleistungsfälle.

Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten werden in Höhe der voraussichtlichen Inanspruchnahme nebst Verfahrenskosten abgebildet.

Pensionsrückstellungen sowie Rückstellungen für pensionsähnliche Verpflichtungen werden nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren bewertet. Gewinne und Verluste, die sich aus der Erwartungsänderung hinsichtlich der Lebenserwartung, der künftig erwarteten Renten- und Gehaltssteigerungen und des Abzinsungssatzes gegenüber dem tatsächlichen Verlauf während der Periode ergeben, werden erfolgsneutral unmittelbar im sonstigen Ergebnis in der Gesamtergebnisrechnung erfasst.

Derivative Finanzinstrumente werden zum Marktwert bilanziert. Bei technotrans werden derivative Finanzinstrumente zum 31. Dezember 2016 ausschließlich zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken verwendet. Soweit sie die Voraussetzungen eines Cashflow-Hedges erfüllen, werden die entsprechend effektiven Veränderungen des Marktpreises erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst. Finanzinstrumente werden erfasst, wenn technotrans Vertragspartei des Finanzinstruments wird. Die Erfassung von finanziellen Vermögenswerten erfolgt zum Erfüllungstag, ausgenommen hiervon sind derivative Finanzinstrumente, die zum Handelstag erfasst werden.

Umsätze aus dem Verkauf von Gütern werden gemäß IAS 18.14 ausgewiesen, sobald die mit dem Eigentum an den verkauften Produkten verbundenen maßgeblichen Chancen und Risiken auf den Käufer übergegangen sind. Umsätze aus Dienstleistungen werden erfasst, sobald die Leistung erbracht wurde. Umsätze werden unter Abzug von Erlösschmälerungen wie Boni, Skonti oder Rabatten ausgewiesen.

Finanzerträge und -aufwendungen werden entsprechend der Effektivzinsmethode periodengerecht erfasst. Fremdkapitalkosten, die direkt dem Erwerb, dem Bau oder der Herstellung eines qualifizierten Vermögenswertes zugeordnet werden können, werden gemäß IAS 23 als Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieses Vermögenswertes aktiviert. Im Geschäftsjahr 2016 wurden keine Finanzierungskosten aktiviert.

Währungsumrechnung: Die Umrechnung aller in fremder Währung erstellten Jahresabschlüsse der ausländischen Konzerngesellschaften erfolgt nach dem Konzept der funktionalen Währung (IAS 21). Funktionale Währung der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ist grundsätzlich die jeweils lokale Landeswährung. Abweichend hiervon wird bei der Tochtergesellschaft technotrans technologies pte ltd., Singapur, der Euro als funktionale Währung betrachtet, da deren primäres Wirtschaftsumfeld (Umsatzerlöse und Aufwendungen) überwiegend durch den Euro bestimmt wird. Des Weiteren gilt der US-Dollar als funktionale Währung der KLH Cooling International Pte. Ltd., Singapur, da die Faktura überwiegend durch den US-Dollar bestimmt wird.

Geschäftsvorfälle, die eine Konzerngesellschaft in einer anderen als ihrer funktionalen Währung abschließt, werden mit dem am Tag des Geschäftsvorfalles gültigen Kassakurs erstmals in die funktionale Währung umgerechnet und bilanziert. Zu jedem folgenden Bilanzstichtag werden monetäre Posten (flüssige Mittel, Forderungen und Verbindlichkeiten), die in einer anderen als der funktionalen Währung begründet wurden, mit dem Stichtagskurs umgerechnet; die sich ergebenden Währungskursdifferenzen werden erfolgswirksam erfasst. Nicht monetäre Posten werden zum historischen Kurs umgerechnet.

Die Vermögenswerte und Schulden ausländischer Tochtergesellschaften werden zum Mittelkurs am Bilanzstichtag (Stichtagskurs) umgerechnet und in den Konzernabschluss einbezogen. Aufwendungen und Erträge werden zum Tageskurs – approximiert zum Jahresdurchschnittskurs – umgerechnet; die sich daraus ergebenden Differenzen werden ergebnisneutral im Eigenkapital verrechnet. Währungsdifferenzen, die sich gegenüber der Vorjahresumrechnung ergeben, werden ebenfalls erfolgsneutral im Eigenkapital verrechnet.

Kursdifferenzen aus der Nettoinvestition in einen ausländischen Geschäftsbetrieb (Konzerngesellschaft) werden erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst; sie werden erst mit Abgang der Nettoinvestition ergebniswirksam.

Die folgenden Kurse wurden zur Währungsumrechnung verwendet:

  Jahresdurchschnittskurse
Geschäftsjahr
Mittelkurse
am Bilanzstichtag
  2016 2015 31.12.2016 31.12.2015
USD 1,1069 1,1095 1,0541 1,0887
JPY 120,1967 134,3000 123,4000 131,0700
GBP 0,8195 0,7259 0,8562 0,7340
SEK 9,4689 9,3539 9,5525 9,1895
CNY 7,3522 6,9733 7,3202 7,0608
HKD 8,5922 8,6013 8,1751 8,4376
CHF 1,0902 1,0679 1,0739 1,0835
BRL 3,8561 3,6993 3,4305 4,3117
AED 4,0638 4,0764 3,8612 4,0048
INR 74,3717 71,1941 71,5935 72,0215

Änderung von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Der Konzernabschluss der technotrans AG zum 31. Dezember 2016 berücksichtigt alle von der Europäischen Union übernommenen und zum 1. Januar 2016 verpflichtend anzuwendenden Standards und Interpretationen.

Die folgenden Standards waren erstmals anzuwenden:

Standard/Interpretation Zeitpunkt der Anwendung (Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem …) Inhalt Auswirkungen auf den Konzernabschluss
Änderung zu IAS 19: Leistungsorientierte Pläne: Arbeitnehmerbeiträge 1. Februar 2015 Mit den Änderungen wird die Bilanzierung der Beiträge von Arbeitnehmern oder dritten Parteien im Rahmen von leistungsorientierten Plänen beim berichtenden Unternehmen klargestellt. keine wesentlichen
Verbesserungen der IFRS (2010 bis 2012) 1. Februar 2015 Im Rahmen des "annual improvement project" wurden Änderungen an sieben Standards (IFRS 2, IFRS 3, IFRS 8, IFRS 13, IAS 16, IAS 24, IAS 38) vorgenommen. keine wesentlichen
Änderung zu IFRS 11: Bilanzierung des Erwerbs von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten 1. Januar 2016 Die Änderung regelt die Bilanzierung eines Erwerbs von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb im Sinne des IFRS 3 darstellt. keine
Änderung zu IAS 1: Anhangangaben 1. Januar 2016 Die Änderungen in IAS 1 betreffen verschiedene Ausweisfragen für den Anhang. Mit Einführung dieser Standardänderung hat technotrans auf nicht wesentliche Anhangangaben verzichtet.
Änderung zu IAS 16 und IAS 38: Klarstellung der zulässigen Abschreibungsmethoden 1. Januar 2016 Die Änderungen enthalten Leitlinien zur Festlegung einer akzeptablen Abschreibungsmethode. keine wesentlichen
Änderung zu IAS 16 und IAS 41: Landwirtschaft: Fruchttragende Gewächse 1. Januar 2016 Die Änderungen regeln die künftige Bilanzierung fruchttragender Gewächse. keine
Änderung zu IAS 27: Equity Methode in separaten Abschlüssen 1. Januar 2016 Mit der Änderung wird die Equity Methode als Bilanzierungsoption für Anteile an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen in separaten Abschlüssen eines Investors zugelassen. keine
Änderung zu IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28: Investmentgesellschaften: Anwendung der Konsolidierungsaufnahme 1. Januar 2016 Die Änderungen dienen zur Klärung von verschiedenen Fragestellungen in Bezug auf die Anwendung der Ausnahme von der Konsolidierungspflicht nach IFRS 10, wenn das Mutterunternehmen die Definition einer "Investmentgesellschaft" erfüllt. Demnach sind Mutterunternehmen auch dann von der Konzernabschlusserstellungspflicht befreit, wenn das übergeordnete Mutterunternehmen seine Tochterunternehmen nicht konsolidiert, sondern zum beizulegenden Zeitwert nach IFRS 10 bilanziert. keine
Verbesserungen der IFRS (2012 bis 2014) 1. Januar 2016 Im Rahmen des "annual improvement project" wurden Änderungen an vier Standards (IFRS 5, IFRS 7, IAS 19, IAS 34) vorgenommen. keine wesentlichen

Das International Accounting Standards Board (IASB) und das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) haben im Geschäftsjahr 2016 weitere Standards und Interpretationen sowie Änderungen zu bestehenden Standards herausgegeben, deren Anwendung im Geschäftsjahr 2016 noch nicht verpflichtend war. Für die folgenden neuen oder geänderten Standards und Interpretationen, die verpflichtend erst in späteren Geschäftsjahren anzuwenden sind, plant der technotrans Konzern keine frühzeitige Anwendung.

a) EU Endorsement ist bereits erfolgt

Standard/ Interpretation Zeitpunkt der Anwendung
(Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem …)
Inhalt erwartete Auswirkungen auf den Konzernabschluss
IFRS 9: Finanzinstrumente 1. Januar 2018 Der IFRS 9 ersetzt die bestehenden Leitlinien in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung. werden derzeit geprüft
IFRS 15: Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden 1. Januar 2018 IFRS 15 Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden legt einen umfassenden Rahmen zur Bestimmung fest, ob, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt Umsatzerlöse erfasst werden. Er ersetzt bestehende Leitlinien zur Erfassung von Umsatzerlösen, darunter IAS 18 Umsatzerlöse, IAS 11 Fertigungsaufträge und IFRIC 13 Kundenbindungsprogramme. Siehe die Ausführungen unter dieser Tabelle.

Die Auswirkungen der Neuregelungen des IFRS 15: Beim Verkauf von Gütern erfolgt derzeit die Erfassung der Umsatzerlöse mit Lieferung und Leistung der Güter und damit zum Zeitpunkt, zu dem der Kunde die Güter sowie die zugehörigen Risiken und Chancen, die mit dem Eigentumsübergang verbunden sind, akzeptiert. Für Erlöse aus Verkäufen erwarten wir keine Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis unter IAS 18. Dienstleistungen werden u.a. im Rahmen einer einzigen Vereinbarung in verschiedenen Berichtsperioden erbracht. Nach IFRS 15 wird das gesamte Entgelt bei den Dienstleistungsverträgen auf alle Dienstleistungen, basierend auf ihren Einzelverkaufspreisen, aufgeteilt. Die Einzelverkaufspreise werden auf Grundlage der Listenpreise, zu denen der Konzern die Dienstleistungen in separaten Transaktionen anbietet, festgelegt. Wir erwarten keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich des Zeitpunkts der Erfassung der Umsatzerlöse für diese Dienstleistungen. Der Konzern führt derzeit eine detaillierte Beurteilung über die Auswirkungen der Anwendungen des IFRS 15 durch. Im zweiten Schritt wird die Umsetzung möglicher Anpassungen analysiert und durchgeführt.

b) EU Endorsement ist noch ausstehend

Weiterhin wurden Standards und Interpretationen vom IASB herausgegeben, die noch nicht von der Europäischen Union anerkannt sind. Hiervon sind folgende Standards für den Konzern relevant. Die Auswirkungen auf den Konzernabschluss werden derzeit geprüft.

Standard/ Interpretation Zeitpunkt der Anwendung
(Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem …)
Inhalt erwartete Auswirkungen auf den Konzernabschluss
IFRS 16: Leasingverträge 1. Januar 2019 IFRS 16 führt ein einheitliches Rechnungslegungsmodell ein, wonach Leasingverhältnisse in der Bilanz des Leasingnehmers zu erfassen sind. Ein Leasingnehmer erfasst ein Nutzungsrecht (right-of-use asset), das sein Recht auf die Nutzung des zugrunde liegenden Vermögenswertes darstellt, sowie eine Schuld aus dem Leasingverhältnis, die seine Verpflichtung zu Leasingzahlungen darstellt. Es gibt Ausnahmeregelungen für kurzfristige Leasingverhältnisse und Leasingverhältnisse hinsichtlich geringwertiger Wirtschaftsgüter. Die Rechnungslegung beim Leasinggeber ist vergleichbar mit dem derzeitigen Standard - das heißt, dass Leasinggeber Leasingverhältnisse weiterhin als Finanzierungs- oder Operating-Leasingverhältnisse einstufen. IFRS 16 ersetzt die bestehenden Leitlinien zu Leasingverhältnissen, darunter IAS 17 Leasingverhältnisse, IFRIC 4 Feststellung, ob eine Vereinbarung ein Leasingverhältnis enthält, SIC-15 Operating-Leasingverhältnisse - Anreize und SIC-27 Beurteilung des wirtschaftlichen Gehalts von Transaktionen in der rechtlichen Form von Leasingverhältnissen. Siehe die Ausführungen unter dieser Tabelle.
Änderung zu IFRS 2: Klassifizierung und Bewertung von anteilsbasierten Vergütungen 1. Januar 2018 Die Änderungen betreffen die Berücksichtigung von Ausübungsbedingungen im Rahmen der Bewertung anteilsbasierter Vergütungen mit Barausgleich, die Klassifizierung von anteilsbasierten Vergütungen, die einen Nettoausgleich für einzubehaltende Steuern vorsehen sowie die Bilanzierung bei einer Änderung der Klassifizierung der Vergütung von "mit Barausgleich" in "mit Ausgleich durch Eigenkapitalinstrumente". keine
Änderung zu IFRS 4: Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente und IFRS 4 Versicherungsverträge 1. Januar 2018 Die Anpassungen betreffen die Erstanwendung von IFRS 9 für Versicherer. Durch unterschiedliche Zeitpunkte des Inkrafttretens von IFRS 9 und dem neuen Standard für Versicherungsverträge ergeben sich ohne diese Anpassungen für einen Übergangszeitraum erhöhte Volatilitäten in Ergebnissen und ein doppelter Umstellungsaufwand. keine
Änderung zu IFRS 10 und IAS 28: Veräußerung oder Einlage von Vermögenswerten in assoziierte Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen auf unbestimmte Zeit verschoben Die Änderungen adressieren eine bekannte Inkonsistenz zwischen den Vorschriften des IFRS 10 und des IAS 28 (2011) für den Fall der Veräußerung von Vermögenswerten an ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen bzw. der Einlage von Vermögenswerten in ein assoziiertes Unternehmen oder ein Gemeinschaftsunternehmen. keine
Änderung zu IFRS 15: Klarstellung zum IFRS 15 1. Januar 2018 Die Änderungen enthalten zum einen Klarstellungen zu verschiedenen Regelungen des IFRS 15 und zum anderen Vereinfachungen bezüglich des Übergangs auf den neuen Standard. werden derzeit geprüft (siehe IFRS 15)
Änderung zu IAS 7: Angabeninitiative 1. Januar 2017 Die Änderungen haben die Zielsetzung, die Informationen über die Veränderung der Verschuldung des Unternehmens zu verbessern. Nach den Änderungen hat ein Unternehmen Angaben über die Änderungen solcher Finanzverbindlichkeiten zu machen, deren Einzahlungen und Auszahlungen in der Kapitalflussrechnung im Cash Flow aus Finanzierungstätigkeit gezeigt werden. Dazugehörige finanzielle Vermögenswerte sind ebenfalls in die Angaben einzubeziehen (z.B. Vermögenswerte aus Absicherungsgeschäften). keine wesentlichen
Änderung zu IAS 12: Erfassung von latenten Steueransprüchen für nicht realisierte Verluste 1. Januar 2017 Die Änderungen verdeutlichen die Bilanzierung der latenten Steueransprüche für nicht realisierte Verluste bei zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Schuldinstrumenten. keine wesentlichen
Änderung zu IAS 40: Übertragung von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien 1. Januar 2018 Die Änderung von IAS 40 dient der Klarstellung. In welchen Fällen die Klassifikation einer Immobilie als "als Finanzinvestition gehaltene Immobilie" beginnt bzw. endet, wenn sich die Immobilie noch im Bau oder in der Entwicklung befindet. Durch die bisher abschließend formulierte Aufzählung in IAS 40.57 war die Klassifikation noch nicht fertiggestellter Immobilien bisher nicht klar geregelt. Die Aufzählung gilt nun explizit als nicht abschließend, sodass nun auch noch nicht fertiggestellte Immobilien unter die Regelung subsumiert werden können. keine
IFRIC 22: Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen 1. Januar 2018 IFRIC 22 adressiert eine Anwendungsfrage zu IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen. Klargestellt wird, auf welchen Zeitpunkt der Wechselkurs für die Umrechnung von Transaktionen in Fremdwährungen zu ermitteln ist, die erhaltene oder geleistete Anzahlungen beinhalten. Maßgeblich für die Ermittlung des Umrechnungskurses für den zugrunde liegenden Vermögenswert, Ertrag oder Aufwand ist danach der Zeitpunkt, zu dem der aus der Vorauszahlung resultierende Vermögenswert bzw. die Schuld erstmals erfasst wird. keine wesentlichen
Verbesserungen der IFRS (2014 bis 2016) 1. Januar 2017 Im Rahmen des "annual improvement project" wurden Änderungen zu IFRS 12 vorgenommen. keine wesentlichen
Verbesserungen der IFRS (2014 bis 2016) 1. Januar 2018 Im Rahmen des "annual improvement project" wurden Änderungen an zwei Standards (IFRS 1 und IAS 28) vorgenommen. keine wesentlichen

Die Auswirkungen der Neuregelungen des IFRS 16: Der Standard hat wesentliche Auswirkungen auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Während bisher Zahlungsverpflichtungen für Operating Leasing-Verhältnisse im Anhang anzugeben waren, sind die daraus resultierenden Rechte und Verpflichtungen künftig als Nutzungsrechte und Leasing-Verbindlichkeit zu bilanzieren. Die technotrans AG erwartet eine signifikante Erhöhung der Bilanzsumme zum Erstanwendungszeitpunkt aufgrund des Anstiegs der Leasing-Verbindlichkeiten sowie einen ähnlich hohen Anstieg des Anlagevermögens aufgrund des zu aktivierenden Nutzungsrechts. Die Erhöhung der Leasing-Verbindlichkeiten hat eine entsprechende Zunahme der Netto-Finanzverbindlichkeiten zur Folge. In der Gewinn- und Verlustrechnung werden künftig Abschreibungen und der Zinsaufwand anstatt Leasing-Aufwand erfasst. Dies wird zu einer wesentlichen Verbesserung des EBITDA und zur ähnlichen Erhöhung des operativen Cashflows in der Kapitalflussrechnung führen. Die Gesamtauswirkungen werden im Rahmen eines konzernübergreifenden Projekts zur Implementierung des IFRS 16 untersucht, eine verlässliche Schätzung der quantitativen Effekte ist jedoch vor Abschluss dieses Projekts nicht möglich.